Habe
HIERmal was gefunden:
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist nicht festgelegt, wie lange es dauert, bis der Impfschutz gegen Tollwut eintritt. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte daher festgelegt werden, nach welchem Zeitraum die Tollwutimpfung bzw. die Auffrischungsimpfung gegen Tollwut als gültig betrachtet werden sollte.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
Hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.
Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.