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Neue Tollwut verordnung??
#11
Also erst mal danke für die info. Wenn ich jetzt mit meinem Hund an einer öffetnlichen veranstalltung teilnehme und dieser mit einem T-impfstoff geimpft wurde der 3 hält (gültig) ist dann kann z.b. das Veterinäramt bei einer Kontrolle nichts beanstanden.?Habe ich das jetzt so richtig verstanden?Oder muss ich trotz 3jähriger gültigkeit jedes Jahr neu Impfen?LG Alex
LG Alex


Mann kann auch ohne Hund leben aber es lohnt sich nicht.!!! Heinz Rühmann
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#12
soweit ich weiß, kommt es darauf an, was im imfausweis steht, bis wann die impfung gültig ist.
das steht aber nur in den EU-ausweisen in den gelben nicht. wenn nirgends "gülig bis...." steht, wird wohl bei kontrollen eine jährliche impfung angenommen. d.h. wenn 12 monate überschritten sind, darf man nicht teilnehmen.
der TA trägt bei der impfung die "haltbarkeit" in den impfausweis ein.

gruß yvonne
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#13
Von meinem Tierarzt hab ich zu dem Thema folgende Antwort bekommen:
Grundsätzlich würde er auf Wunsch auch diese 3-Jahres-Impfung durchführen,

Aber:
Ich wohne in der Nähe zur Schweizer Grenze, einem Land was nicht zu den EU-Ländern gehört, und dadurch kann es zu Problemen bei der Wiedereinreise nach Deutschland (= EU-Land) kommen.
Daher rät er bei Fahrten in die Schweiz von der 3-Jahres-Impfung ab und ich muss weiterhin jedes Jahr impfen lassen. -w-
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#14
Hallo Birgit,

nach Informationen auf der Homepage von Intervet gehört die Schweiz zu den "Gelisteten Drittländern, Anhang II, Teil B, Abschnitt 2". Das bedeutet, daß der Tollwutstatus in der Schweiz dem EU-Standart entspricht und bei einer Wiedereinfuhr (= Rückreise) eines deutschen Hundes aus der Schweiz nach Deutschland die EU-Richtlinien gelten (= EU-Heimtierausweis, elektronische Kennzeichnung des Tieres oder derzeit noch durch Täto, gültiger Tollwutimpfschutz gemäß EU-Verordnung). Für Hunde unter 3 Monaten gelten besondere Einreisebedingungen.

Ab dem 01.07.2007 paßt sich die Schweiz den EU-Richtlinien weitgehend an, dabei übernimmt sie auch den Passus der EU-Tollwutverordnung, nach dem ein gültiger Impfschutz dann gegeben ist wenn nach den Angaben des Impfstoffherstellers geimpft wird (und nicht mehr alle 12 Monate).

D.h. derzeit werden für die Rückreise aus der Schweiz nach Deutschland keine T-Impfungen im Abstand von 12 Monaten zwingend vorgeschrieben, und für die Einreise in die Schweiz gilt dieser Passus nur noch bis zum 30.06.07.

Die Intervet-Seite ist bezüglich der Einreisebestimmungen der einzelnen Länder immer auf erstaunlich aktuellem Stand:

http://www.intervet.de/Binaries/61_108143.pdf

Grüße

Antje
"Ich kann mir die Welt ohne Idioten und Gauner nicht vorstellen."

Mark Twain
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#15
Zitat:Original von Alex72
Wenn ich jetzt mit meinem Hund an einer öffetnlichen veranstalltung teilnehme und dieser mit einem T-impfstoff geimpft wurde der 3 hält (gültig) ist dann kann z.b. das Veterinäramt bei einer Kontrolle nichts beanstanden.?Habe ich das jetzt so richtig verstanden?Oder muss ich trotz 3jähriger gültigkeit jedes Jahr neu Impfen?LG Alex

Hallo Alex,

das ist derzeit die Frage. In der Prüfungsordnung steht nur etwas von "amtlich" oder "behördlich vorgeschriebenen Impfungen". Vorgeschrieben sind bei uns derzeit für Hunde gar keine Impfungen. Aber die Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren muß beim zuständigen Veterinäramt angemeldet und durch dieses genehmigt werden. Also neben Kaninchen- und Geflügelschauen oder Hengstkörungen etc. auch Hundeschauen und Hundeprüfungen. Und die einzelnen Veterinärämter schreiben i.d.R. bei Hundeveranstaltungen dem Ausrichter vor, daß die teilnehmenden Hunde (manchmal auch die Besucherhunde) gegen Tollwut geimpft sein müssen.

Unser Veterinäramt hat den hier ansässigen Hundevereinen für Leistungsveranstaltungen pauschal die Absolution erteilt unter der Auflage, daß die teilnehmenden Hunde "über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut" verfügen. Und die deutsche Tollwutverordnung sagt aus, unter welchen Voraussetzungen dieser gegen ist.

Dort wo ein Amtsveterinär das genauer formuliert und ggf. etwas von Wiederholungsimpfungen gemäß der alten T-Verordnung, d.h. alle 12 Monate, geschrieben hat, darf ein Veranstalter Hunde nur dann zulassen, wenn diese im Abstand von 12 Monaten nachgeimpft wurden.

Grüße

Antje
"Ich kann mir die Welt ohne Idioten und Gauner nicht vorstellen."

Mark Twain
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#16
2 meiner Hunde habe ich in Berlin mit der 3 Jahresimpfung impfen lassen. In Bielefeld hatte ich zum damaligen Zeitpunkt keinen TA gefunden.

Gruss Zimmi
Der Stern oben links, wird uns führen
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#17
Hallo,

bei den Tollwutimpfungen von Virbac entfällt seit 10/06 die Boosterimpfung.
Alle Tollwutimpfstoffe haben beim Hund 2-3 Jahre u. bei der Katze 2 Jahre Gültigkeitsdauer.
Hängt also vom Ta ab, ob er auch 3 Jahre einschreibt.

Gestern ein Schreiben an die TA's gesehen.

Gruß Jürgen
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#18
Habe HIERmal was gefunden:

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist nicht festgelegt, wie lange es dauert, bis der Impfschutz gegen Tollwut eintritt. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte daher festgelegt werden, nach welchem Zeitraum die Tollwutimpfung bzw. die Auffrischungsimpfung gegen Tollwut als gültig betrachtet werden sollte.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

Hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls als gültig betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt.

Die Tollwutimpfung wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde. Die Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.

Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2005.
Gruß, Welfen

Ich bin nur dafür verantwortlich was ich sage, nicht dafür was Du verstehst.
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