29-12-2013, 14:12
Zitat: Der Einsatz alleine ist in meinen Augen noch kein Straftatbestand (Tierquälerei).
Da es sich um das Tierschutzgesetz handelt und nicht um eine Ordnung, handelt es sich streng genommen um eine Straftat und die Anstiftung dazu auch. Nur bei geringfügigen Verstössen behandelt es der Gesetzgeber als OW. Bei wiederholtem geringfügigem Verstoss gegen das Gesetz, bzw. fortgesetztem vorsätzlichem Missachten ist es eine Straftat und wird auch als solche verfolgt.
:feuerteufel:
Gewalt beginnt dort, wo Wissen aufhört
und wo Verzweiflung ihren Anfang nimmt!
und wo Verzweiflung ihren Anfang nimmt!

