03-09-2012, 13:09
Informationen zur Prüfungaufsicht.
Die Prüfungsaufsicht ist in der Prüfungsordnung 1. Allgemeiner Teil (Prüfungsaufsicht) geregelt und dahingehend definiert, dass eine beauftragte, fachkundige Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung kontrolliert.
Die Prüfungsaufsicht ist somit Bestandteil der Prüfungsordnung und kann von demjenigen Verband, der den Terminschutz erteilt hat, angeordnet werden und findet darin ihre Rechtsgrundlage.
Der Beauftragte hat sich gegebenenfalls sowohl beim Prüfungsleiter als auch beim Leistungsrichter vorzustellen und auf Verlangen den Auftrag/die Beauftragung durch den zuständigen Fachwart vorzulegen.
Zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung gehört es, dass der Beauftragte sich von der Identität des Hundeführers und des Hundes überzeugen kann und dass sämtliche erforderliche Unterlagen wie z.B. Terminschutz, Anmeldungen, Bewertungslisten (auch im ausgefüllten Zustand nach Eintragung der Prüfungsergebnisse), Ahnentafel und Leistungsheft eingesehen werden können.Da Bestandteil der Unbefangenheitsprobe auch die Überprüfung der Identität des Hundes (z.B. die Überprüfung der Tätowiernummer, des Mikro-Chips, usw.) ist, so hat der Beauftragte daher ein Anwesenheitsrecht. Hat bereits eine Identifizierung ohne Beisein der Prüfungsaufsicht stattgefunden, so hat der Beauftragte das Recht, Tätowier-/Chipkontrollen nach der jeweiligen Abteilung in Stichproben durchzuführen. Denn eine Kontrolle der zu prüfenden Hunde kann nur erfolgen, wenn der Beauftragte überprüfen kann und darf, dass ein Hund, der gemeldet wurde, auch tatsächlich vorgeführt wird. Diese Maßnahmen greifen auch nicht in die Unabhängigkeit des Richterurteils ein.
Selbstverständlich ist es der Prüfungsaufsicht gestattet, Notizen zu fertigen, um später einen Bericht zu fassen und diesen an den Fachwart oder die Hauptgeschäftsstelle senden zu können.
Da Leistungsveranstaltungen Öffentlichkeitscharakter haben und die Prüfungsordnung darüber hinaus eine Prüfaufsicht zuläßt, haben die mit der Prüfaufsicht Beauftragten ein Anwesenheitsrecht auf der Veranstaltung, welches nicht durch die Ausübung des Hausrechts vereitelt werden darf.
Die Prüfungsaufsicht greift nicht in den Ablauf der Prüfung oder in die Bewertung des Leistungsrichters ein und weist den Leistungsrichter nicht gesondert auf die Vorgaben der Prüfungsordnung hin. Die Prüfungsaufsicht beschränkt sich auf die Protokollierung des tatsächlichen Prüfungsablaufes und vermeintliche Abweichungen zur gültigen Prüfungsordnung sowie die Fertigung des Prüfberichtes.
MfG Detko :hallo:
Die Prüfungsaufsicht ist in der Prüfungsordnung 1. Allgemeiner Teil (Prüfungsaufsicht) geregelt und dahingehend definiert, dass eine beauftragte, fachkundige Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nach der Prüfungsordnung kontrolliert.
Die Prüfungsaufsicht ist somit Bestandteil der Prüfungsordnung und kann von demjenigen Verband, der den Terminschutz erteilt hat, angeordnet werden und findet darin ihre Rechtsgrundlage.
Der Beauftragte hat sich gegebenenfalls sowohl beim Prüfungsleiter als auch beim Leistungsrichter vorzustellen und auf Verlangen den Auftrag/die Beauftragung durch den zuständigen Fachwart vorzulegen.
Zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung gehört es, dass der Beauftragte sich von der Identität des Hundeführers und des Hundes überzeugen kann und dass sämtliche erforderliche Unterlagen wie z.B. Terminschutz, Anmeldungen, Bewertungslisten (auch im ausgefüllten Zustand nach Eintragung der Prüfungsergebnisse), Ahnentafel und Leistungsheft eingesehen werden können.Da Bestandteil der Unbefangenheitsprobe auch die Überprüfung der Identität des Hundes (z.B. die Überprüfung der Tätowiernummer, des Mikro-Chips, usw.) ist, so hat der Beauftragte daher ein Anwesenheitsrecht. Hat bereits eine Identifizierung ohne Beisein der Prüfungsaufsicht stattgefunden, so hat der Beauftragte das Recht, Tätowier-/Chipkontrollen nach der jeweiligen Abteilung in Stichproben durchzuführen. Denn eine Kontrolle der zu prüfenden Hunde kann nur erfolgen, wenn der Beauftragte überprüfen kann und darf, dass ein Hund, der gemeldet wurde, auch tatsächlich vorgeführt wird. Diese Maßnahmen greifen auch nicht in die Unabhängigkeit des Richterurteils ein.
Selbstverständlich ist es der Prüfungsaufsicht gestattet, Notizen zu fertigen, um später einen Bericht zu fassen und diesen an den Fachwart oder die Hauptgeschäftsstelle senden zu können.
Da Leistungsveranstaltungen Öffentlichkeitscharakter haben und die Prüfungsordnung darüber hinaus eine Prüfaufsicht zuläßt, haben die mit der Prüfaufsicht Beauftragten ein Anwesenheitsrecht auf der Veranstaltung, welches nicht durch die Ausübung des Hausrechts vereitelt werden darf.
Die Prüfungsaufsicht greift nicht in den Ablauf der Prüfung oder in die Bewertung des Leistungsrichters ein und weist den Leistungsrichter nicht gesondert auf die Vorgaben der Prüfungsordnung hin. Die Prüfungsaufsicht beschränkt sich auf die Protokollierung des tatsächlichen Prüfungsablaufes und vermeintliche Abweichungen zur gültigen Prüfungsordnung sowie die Fertigung des Prüfberichtes.
MfG Detko :hallo:

